Telefonischer Visainformationsdienst: Mo - Do 13 bis 17 Uhr, Fr 13 bis 16 Uhr - Telefon: +49 (0)30 700 129 129 - Fax: +49(0)30 22 48 92 93
Sprechzeiten Visaschalter: Montags, Mittwochs und Freitags von 9 bis 11 Uhr
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ETA - Elektronische Einreiseerlaubnis für Urlaubs- oder Geschäftsreisen von bis zu 3 Monaten
Die folgenden Informationen wurden für Reisebüros, Fluggesellschaften und andere Nutzer von Buchungssystemen bereit gestellt. Als Reisender, ohne Zugang zu einem Buchungssystem, nutzen Sie bitte folgenden Link, um sich über Visaoptionen zu informieren.
Touristen: Besuchervisaoptionen für einen Aufenthalt von bis 3, 6 oder 12 Monaten
Geschäftsreisende: Aufenthalt zu geschäftlichen Zwecken von bis zu 3 Monaten
ETA Typen
[UD976] Das Touristen- (Visitor) ETA ist:
für einen kurzen Urlaub oder um Freunde und Familie zu besuchen,
gültig für 1 Jahr ab dem Ausstellungsdatum und
zur mehrfachen Einreise mit einem jeweiligen Aufenthalt von bis zu 3 Kalendermonaten und
kostenfrei.*
Die Nutzung des ETA zu arbeitsbezogenen Zwecken jeglicher Art ist nicht gestattet!
[UD 977] Das Geschäfts- (Business) ETA (12 Monate Gültigkeit) ist:
gültig für 1 Jahr ab dem Ausstellungsdatum und berechtigt zur mehrfachen Einreise mit einem jeweiligen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten;
Tätigkeiten die in die Kategorie Business ETA fallen, sind zum Beispiel
die Teilnahme an Messen, Verhandlungen oder anderen geschäftlichen
Treffen, nicht aber eine Beschäftigung als Gastarbeiter, Künstler, Sportler oder Journalist.
Wichtig: Arbeitseinschränkung - DIAC Internetseite kostenfrei.*
[UD 956] Das Geschäfts- (Business) ETA (lange Gültigkeit) ist:
gültig für die Lebensdauer des Reisepasses, maximal aber 10 Jahre und berechtigt zur mehrfachen Einreise mit einem jeweiligen Aufenthalt von bis zu 3
Monaten. Tätigkeiten die in die Kategorie Business ETA fallen, sind zum Beispiel
die Teilnahme an Messen, Verhandlungen oder anderen geschäftlichen
Treffen, nicht aber eine Beschäftigung als Gastarbeiter, Künstler, Sportler oder Journalist.
Wichtig: Arbeitseinschränkung - DIAC Internetseite
gebührenpflichtig (Zahlung per Kreditkarte),
Info: Visabearbeitungsgebühren
ETAS Anleitung für Nutzer eines Reservierungssystems
ETA Handbuch - (Deutsch, PDF)
Länderkürzel [öffnen Sie Part 2, Attachment A] - DIAC Internetseite (PDF)
ETA Manual - DIAC Internetseite (English, PDF)
Probleme mit einem ETA?
Sollten Sie Probleme bei der Erstellung eines ETA haben, senden Sie bitte eine E-Mail an folgende Adresse:
E-Mail: ETAS-BELN@dfat.gov.au
Wichtig: Bitte fügen Sie Ihrer E-mail die genaue Fehlermeldung oder Systemantwort des Buchungssystems oder eine genaue Beschreibung des Problems und einen Scan oder ein Digitalfoto des Reisepasses bei. Außerdem benötigen wir Angaben zum Zweck Ihrer Einreise und die geplanten Reisedaten.
Änderung beim ETA Online Service www.eta.immi.gov.au
Bisher konnte man eine elektronische Einreisegenehmigung (ETA) sofort und kostenfrei* durch ein Reservierungssystem im Reisebüro oder bei der Fluggesellschaft nach Vorlage des Reisepasses erhalten oder dies gegen eine Servicegebühr von AUD20.00 im Internet auf www.eta.immi.gov.au selbst erstellen.
Ab dem 27. Oktober 2008 können europäische ETA-berechtigte Nutzer eine elektronische Einreisegenehmigung (ETA) nicht mehr im Internet erstellen. Das neue “eVisitor”-Visum (Visumskategorie TV651) ist dann für 24 ETA-berechtigte und weitere 11 europäische Länder im Internet erhältlich. Für alle anderen ETA-berechtigten Nutzer steht der Internetdienst www.eta.immi.gov.au weiterhin zur Verfügung.
Es wird keine Änderung beim ETA- Verfahren durch Reservierungssysteme in Reisebüros und bei Fluggesellschaften geben. Für alle ETA-berechtigten Passinhaber kann das ETA wie bisher über ein Reservierungssystem erstellt werden.
Mehr: eVisitor – Elektronisches Touristen- und Geschäftsvisum - DIAC Internetseite
Fragen zum eVisitor: eVisitor.Helpesk@immi.gov.au
*"frei" bedeutet, dass die Australische Regierung keine Gebühren erhebt. Die meisten Reisebüros erstellen das ETA für ihre Kunden kostenlos. Jeder Dienstleister kann jedoch selbstständig entscheiden, ob er eine Bearbeitungsgebühr erheben soll oder nicht.